Bauordnung 2017

Teilungsvermessungen nur bei Baurechtskonformität möglich

Seit dem 1.1.2017 darf nach § 7 BauO Bln eine Teilungsvermessung von Grundstücken, die bebaut sind oder deren Bebauung genehmigt ist, nur durchgeführt werden,

  • wenn der Zustand nach der geplanten Teilung den Vorschriften der Bauordnung und eines ggf. festgesetzten Bebauungsplans nicht widerspricht oder
  • wenn zuvor die erforderlichen Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen erteilt und erforderliche Baulasten in das Baulastenverzeichnis eingetragen sind.

  • Die Prüfung auf Baurechtskonformität obliegt dem ÖbVI, der die Teilung durchführen soll. Für die Prüfung brandschutzrechtlicher Aspekte kann ergänzend die Hinzuziehung entsprechender Sachverständiger erforderlich werden.


    Neue Abstandsflächenregelungen

    Seit dem 1.1.2017 gilt in Berlin ein geändertes Abstandsflächenrecht (§ 6 BauO Bln). Die Abstandsflächen werden jetzt grundsätzlich auf der Grundlage von Vertikalebenen an allen Stellen des Gebäudes gebildet, in denen sich die Neigung der Außenwände bzw. Dächer ändert. Bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze sind für Vorbauten und Dachaufbauten keine seitlichen Abstandsflächen mehr zu bilden

    Bei rechtmäßig entstandenen Bestandsgebäuden werden An- und Vorbauten und die nachträgliche Errichtung bzw. der Ersatz von Dach- und Staffelgeschossen erleichtert. Schließlich ist das Vorliegen einer atypischen Grundstückssituation nicht mehr Voraussetzung für die Erteilung eines abstandsflächenrechtlichen Abweichungsbescheides.